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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Erwerb von Karten und die Reservierung von Tischen zur Herzgala

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über den Erwerb von Eintrittskarten und die Reservierung von Tischen zur Spenden-Gala „Herzgala“ (nachfolgend „Veranstaltung“) zwischen der

 

Heidelberg Charity gemeinnützige GmbH Waldhofer Straße 19, 69123 Heidelberg Amtsgericht Mannheim, HRB 755168 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Faulhaber Telefon: 06221 3216770 E-Mail: kontakt@heidelberg.charity

 

(nachfolgend „Veranstalter“) und dem Gast.

 

(2) Gast ist die Person oder das Unternehmen, das eine Karte oder einen Tisch reserviert. Der Gast handelt entweder als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

 

(3) Die Veranstaltung findet am Freitag, 13. November 2026, im Palazzo Mannheim statt. Einlass und Empfang beginnen um 17:00 Uhr, die Begrüßung um 18:30 Uhr.

 

(4) Abweichende Bedingungen des Gastes werden nur Vertragsinhalt, wenn der Veranstalter ihnen in Textform ausdrücklich zustimmt.

 

(5) Reservierungen nimmt der Veranstalter telefonisch unter 06221 3216770 sowie per E-Mail an winni@abcpremium.de entgegen. Erklärungen dieser Reservierungsstelle geben den Veranstalter ab und nehmen Erklärungen für ihn entgegen.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angaben auf www.herzgala.charity sind eine unverbindliche Aufforderung zur Reservierung. Ein Anspruch auf einen bestimmten Tisch oder eine bestimmte Platzzahl besteht erst mit der Bestätigung nach Absatz 3.

 

(2) Mit der telefonischen oder schriftlichen Reservierungsanfrage gibt der Gast ein Angebot auf Abschluss eines Teilnahmevertrags ab. Das Angebot umfasst die gewünschte Platzzahl, die Tischgröße und, soweit mitgeteilt, den Namen, in dem die Rechnung ausgestellt werden soll.

 

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Veranstalter die Reservierung in Textform (E-Mail) bestätigt. Maßgeblich ist der Inhalt dieser Bestätigung, insbesondere Zahl der Plätze, Tischkategorie, Gesamtpreis und etwaige Zusatzleistungen. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie in der Bestätigung enthalten sind.

 

(4) Eine telefonisch in Aussicht gestellte Reservierung hält der Veranstalter drei Werktage zur schriftlichen Bestätigung vor, sofern am Telefon nichts anderes vereinbart wurde. Danach dürfen die Plätze anderweitig vergeben werden.

 

(5) Der Veranstalter darf eine Reservierung ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere wenn die gewünschten Plätze nicht mehr verfügbar sind oder der Gast bei einer früheren Veranstaltung des Veranstalters fällige Beträge nicht gezahlt hat.

 

§ 3 Leistung

(1) Jede bestätigte Karte berechtigt eine Person zur Teilnahme an der Veranstaltung. Im Kartenpreis enthalten sind:

 

der Besuch des Abendprogramms einschließlich der Showacts,

ein Menü, alkoholfreie Getränke sowie Bier, Wein und vergleichbare Getränke.

(2) Spirituosen und andere hochprozentige Alkoholika sind im Kartenpreis nicht enthalten. Sie können vor Ort zu den dort geltenden Preisen erworben und sind vor Ort zu zahlen.

 

(3) Tische werden mit 4, 5, 6, 7, 8 oder 10 Plätzen angeboten. Ein Tisch mit zehn Plätzen in der Manege umfasst zusätzlich die in § 9 beschriebene Namen- und Logopräsentation, sofern die Bestätigung dies ausweist. Andere Tische enthalten diese Präsentation nur, wenn sie in der Bestätigung ausdrücklich zugesagt ist.

 

(4) Die Reservierung eines Tisches umfasst die gesamte in der Bestätigung genannte Platzzahl. Der Gast schuldet den Preis für alle bestätigten Plätze, auch wenn einzelne Plätze unbesetzt bleiben. Nicht gebuchte Plätze eines Tisches darf der Veranstalter anderweitig vergeben, sofern nicht ein kompletter Tisch bestätigt wurde.

 

(5) Programmablauf, auftretende Personen, Menüfolge und Zeitplan können sich ändern, solange der Charakter des Abends als Spenden-Gala mit Menü und Showprogramm erhalten bleibt. Ein Anspruch auf die Mitwirkung einer bestimmten Person, ein bestimmtes Gericht oder einen bestimmten Programmpunkt besteht nicht. Aus einer solchen Änderung folgt kein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt.

 

(6) Hotel, Anreise und Parken sind nicht Bestandteil des Vertrags. Hinweise auf Hotelpartner sind unverbindlich.

 

(7) Unverträlichkeiten, Allergien und besondere Ernährungsformen sind dem Veranstalter spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung in Textform mitzuteilen. Der Veranstalter gibt diese Hinweise an die Küche weiter und bemüht sich um eine angemessene Alternative. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Ersatzmenü oder auf eine Preisminderung besteht nicht. Für Folgen unterbliebener oder verspäteter Hinweise haftet der Veranstalter nur nach § 12.

 

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Es gilt der in der Reservierungsbestätigung genannte Gesamtpreis. Vor Abgabe des Angebots teilt der Veranstalter dem Gast diesen Gesamtpreis einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer mit, sofern die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. Die Rechnung weist den Steuerausweis gesondert aus.

 

(2) Der Preis ist ein Entgelt für die Teilnahme und die in § 3 genannten Leistungen. Er ist keine Spende.

 

(3) Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum fällig, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Veranstaltungstag. Der Veranstalter kann in der Bestätigung eine kürzere Frist setzen, wenn zwischen Bestätigung und Veranstaltung weniger als 14 Tage liegen; in diesem Fall ist der Preis sofort fällig.

 

(4) Bis zum vollständigen Zahlungseingang darf der Veranstalter die Plätze für andere Gäste vorhalten, ohne die bestätigte Reservierung aufzuheben. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist und einer weiteren Frist von fünf Tagen darf der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und die Plätze neu vergeben. Bereits gezahlte Teilbeträge werden abzüglich eines etwaigen Schadens erstattet.

 

(5) Eine Aufrechnung durch den Gast ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Forderungen aus demselben Vertrag.

 

§ 5 Kein Widerrufsrecht

(1) Der Vertrag betrifft Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Freizeitveranstaltung und der Lieferung von Speisen und Getränken zu einem fest bestimmten Termin.

 

(2) Verbraucherinnen und Verbrauchern steht daher kein gesetzliches Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Darauf weist der Veranstalter vor der Reservierung hin, auf der Website und in der Reservierungsbestätigung.

 

(3) Unternehmerinnen und Unternehmern steht ebenfalls kein Widerrufsrecht zu.

 

(4) An die Stelle eines Widerrufs tritt allein das vertragliche Stornorecht nach § 6.

 

§ 6 Stornierung, Ersatzgast und Umbuchung

(1) Der Gast kann vom Vertrag in Textform zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung beim Veranstalter. Für die Frist zählt der Veranstaltungstag nicht mit.

 

(2) Bei einem Rücktritt wird der Anspruch des Veranstalters wie folgt ermäßigt:

 

bis einschließlich 42 Tage vor dem Veranstaltungstag: auf 0 Euro,

vom 41. bis einschließlich 15. Tag vor dem Veranstaltungstag: auf 50 Prozent des bestätigten Preises der stornierten Plätze,

ab dem 14. Tag vor dem Veranstaltungstag: auf 100 Prozent des bestätigten Preises der stornierten Plätze.

(3) Dieselbe Staffel gilt, wenn der Gast einzelne Plätze eines bestätigten Tisches streicht. Nichterscheinen gilt als Rücktritt am Veranstaltungstag.

 

(4) Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Veranstalter darf einen höheren Schaden nachweisen.

 

(5) Bereits gezahlte Beträge, die den nach Absatz 2 geschuldeten Betrag übersteigen, erstattet der Veranstalter innerhalb von 14 Tagen auf das Konto, von dem die Zahlung eingegangen ist.

 

(6) Der Gast kann bis zum Beginn der Veranstaltung kostenfrei eine andere Person als Teilnehmerin oder Teilnehmer benennen. Der Gast bleibt Vertragspartner und Schuldner des Preises. Die benannte Person muss die Teilnahmevoraussetzungen dieser Bedingungen erfüllen. Die Benennung erfolgt in Textform und enthält Vor- und Nachnamen.

 

(7) Die Übertragung des gesamten Vertrags auf einen anderen Vertragspartner bedarf der Zustimmung des Veranstalters in Textform. Die Zustimmung darf nur aus sachlichem Grund verweigert werden.

 

(8) Eine Erhöhung der Platzzahl oder ein Wechsel der Tischkategorie ist eine neue Reservierung und setzt freie Kapazität sowie eine neue Bestätigung voraus.

 

§ 7 Absage und erhebliche Änderung durch den Veranstalter

(1) Muss die Veranstaltung abgesagt werden, erhält der Gast den gezahlten Kartenpreis innerhalb von 14 Tagen vollständig zurück. Dasselbe gilt, wenn der Veranstalter den Termin oder den Veranstaltungsort so verlegt, dass dem Gast die Teilnahme unzumutbar wird, und der Gast deshalb in Textform vom Vertrag zurücktritt.

 

(2) Wird die Veranstaltung in ihrem wesentlichen Charakter aufgehoben, gilt Absatz 1 entsprechend. Änderungen nach § 3 Abs. 5 sind davon nicht erfasst.

 

(3) Weitergehende Ansprüche des Gastes, insbesondere Ersatz von Reise- oder Hotelkosten, richten sich ausschließlich nach § 12.

 

(4) Der Veranstalter darf vom Vertrag zurücktreten, wenn der Gast gegen wesentliche Pflichten aus diesen Bedingungen verstößt und der Veranstalter dadurch an der Durchführung der Reservierung gehindert wird. Die Regelungen des § 4 Abs. 4 bleiben unberührt.

 

§ 8 Einlass, Gästeliste und Hausordnung

(1) Der Einlass erfolgt ab 16:30 Uhr gegen Nennung des Namens auf der Gästeliste. Eintrittskarten in Papierform werden nicht ausgegeben, sofern die Bestätigung nichts anderes bestimmt.

 

(2) Namen aller teilnehmenden Personen sind dem Veranstalter spätestens sieben Tage vor der Veranstaltung in Textform mitzuteilen. Fehlende Namen können dazu führen, dass der Einlass erst nach Klärung gewährt wird. Ein Anspruch auf Erstattung entsteht dadurch nicht.

 

(3) Die Sitzordnung legt der Veranstalter fest. Platzwünsche werden berücksichtigt, soweit Kapazität und Ablauf es zulassen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Tisch besteht nur, wenn die Bestätigung einen Tisch ausdrücklich zusagt.

 

(4) Es gilt die Kleiderordnung eleganter Abend: Anzug beziehungsweise Abendkleid. Bei einem erheblichen Verstoß darf der Veranstalter den Einlass verweigern. Ein Erstattungsanspruch besteht dann nicht, wenn auf die Kleiderordnung vor Vertragsschluss hingewiesen wurde. Der Gast darf in diesem Fall bis zum Beginn des Programms noch eine Ersatzperson nach § 6 Abs. 6 benennen.

 

(5) Die Veranstaltung richtet sich an Erwachsene. Alkohol wird nur an Personen ab 18 Jahren ausgegeben. Die Teilnahme Minderjähriger setzt eine vorherige Zustimmung des Veranstalters und die Begleitung durch eine erziehungsberechtigte Person voraus.

 

(6) Es gelten zusätzlich die Hausordnung des Palazzo Mannheim und die Anweisungen des Veranstalters und des Hauspersonals. Wer den Ablauf erheblich stört oder andere Gäste belästigt, kann der Veranstalter des Saales verweisen. Ein Erstattungsanspruch besteht in diesem Fall nicht.

 

(7) Verspäteter Einlass berechtigt nicht zur Minderung. Bereits begonnene Gänge müssen nicht nachgereicht werden.

 

§ 9 Namen- und Logopräsentation

(1) Bei einem bestätigten Tisch mit zehn Plätzen in der Manege nennt und zeigt der Veranstalter den Namen oder das Logo des Gastes im Rahmen der Veranstaltung, soweit die Bestätigung diese Leistung ausweist. Art, Größe und Platz der Darstellung bestimmt der Veranstalter nach dem einheitlichen Erscheinungsbild des Abends.

 

(2) Druckfähige Vorlagen und den gewünschten Namen liefert der Gast spätestens 21 Tage vor der Veranstaltung. Gehen die Unterlagen später ein, besteht kein Anspruch auf die Präsentation und kein Anspruch auf Preisminderung. Der übrige Vertrag bleibt bestehen.

 

(3) Der Gast sichert zu, dass er zur Nutzung von Name und Logo berechtigt ist und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den Veranstalter von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Zusage entstehen.

 

(4) Der Veranstalter darf eine Darstellung ablehnen, die gegen geltendes Recht verstößt, die gemeinnützige Zweckbindung beeinträchtigt oder den Charakter der Spenden-Gala erheblich stört. In diesem Fall entfällt nur die Präsentation. Der Vertrag über die Plätze bleibt bestehen, und der Preis ermäßigt sich nicht allein deshalb.

 

(5) Mit der Präsentation erhält der Gast kein weitergehendes Nutzungsrecht an Kennzeichen des Veranstalters, der Heidelberger Herz Stiftung oder der Veranstaltung.

 

§ 10 Verwendung des Erlöses und Zuwendungen

(1) Der Veranstalter führt den Erlös der Veranstaltung nach Abzug der entstandenen Kosten der Heidelberger Herz Stiftung zu. Daraus entsteht kein Anspruch des einzelnen Gastes auf eine bestimmte Höhe, auf Auszahlung oder auf eine gesonderte Abrechnung.

 

(2) Zusätzliche freiwillige Zuwendungen können auf das Spendenkonto der Heidelberg Charity gGmbH bei der Sparkasse Heidelberg, IBAN DE63 6725 0020 0009 3822 67, BIC SOLADES1HDB, Verwendungszweck „GALA 26“, geleistet werden.

 

(3) Eine Zuwendungsbestätigung stellt der Veranstalter nur aus, soweit eine Zahlung nach den steuerlichen Vorschriften als Spende bestätigungsfähig ist. Der Kartenpreis ist das Entgelt für die in § 3 beschriebenen Leistungen und wird deshalb nicht als Spende bescheinigt. Ob eine zusätzliche Zuwendung steuerlich abziehbar ist, entscheidet das zuständige Finanzamt.

 

§ 11 Bild- und Tonaufnahmen

(1) Während der Veranstaltung werden Foto- und Filmaufnahmen für die Dokumentation und die Öffentlichkeitsarbeit des Veranstalters und der Heidelberger Herz Stiftung angefertigt. Dazu gehören Aufnahmen des Saals, des Programms und des Publikums.

 

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung des Veranstalters. Gäste, die auf Nahaufnahmen nicht erkennbar abgebildet werden möchten, teilen dies vor Ort dem Veranstalter oder dem Aufnahmeteam mit.

 

(3) Gäste dürfen Ton- und Bildaufnahmen des Programms nur für den privaten Gebrauch anfertigen. Eine Veröffentlichung, die auftretende Personen, andere Gäste oder den Veranstaltungsablauf über den privaten Kreis hinaus zeigt, bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.

 

§ 12 Haftung

(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

(2) Für sonstige Schäden haftet der Veranstalter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Gast regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

 

(3) Die vorstehenden Grenzen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

 

(4) Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

 

(5) Der Gast haftet für Schäden, die er oder die von ihm benannten Teilnehmer schuldhaft an Personen, Einrichtungen oder Gegenständen des Veranstalters oder des Veranstaltungsorts verursachen.

 

§ 13 Datenschutz

Personenbezogene Daten verarbeitet der Veranstalter zur Durchführung der Reservierung, der Veranstaltung und der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation. Art, Umfang und Rechte der betroffenen Personen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung auf www.herzgala.charity.

 

§ 14 Verbraucherstreitbeilegung

Der Veranstalter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihnen durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird.

 

(2) Ist der Gast Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Heidelberg. Dasselbe gilt, wenn der Gast keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: Oktober 2026

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